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Abwicklung
der Kaufhandlung
Nach türkischem Recht ist die Handlung des Kaufes und Verkaufes dem
Grundbuchamt übertragen. Notare sind nicht berechtigt Kaufhandlungen
durchzuführen. Der Notar darf lediglich den Zahlungstermin abwickeln.
Die eigentliche Verkaufshandlung findet danach gesondert, beim Grundbuchamt
statt.
Anfallende Steuern
Der Ausländer selbst hat beim Grundbuchamt die Kaufhandlung abzuwickeln.
Sie kann auch durch einen Vertreter mit notariell beglaubigter Vollmacht
vollzogen werden.
Immobilienkäufer zahlen für die Kaufhandlung beim Grundbuchamt
48°/oo (48 von Tausend) des Immobilienwertes als Grundbuchgebühr.
Der ausländische Käufer ist nicht verpflichtet den Nachweis
zu erbringen, daß er für die Zahlung des gekauften Objektes Devisen
mitgebracht und diese in Landeswährung umgetauscht hat. Diejenigen,
die Devisen mitbringen, diese bei der Bank in Landeswährung tauschen
und danach Objekte kaufen, lassen diese beim Grundbuchamt eintragen.
Immobilieneigentümer melden den Wert ihres Eigentums der Stadtverwaltung.
Die jährlich zu entrichtende Immobiliensteuer richtet sich nach dem
gemeldeten Wert der Immobilie. Die Immobiliensteuer beträgt je nach
gemeldetem Wert für Häuser 4 °/oo, für Geschäftshäuser
5 °/oo, für Grundstücke 6 °/oo, für Ländereien 3 °/oo.
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